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Mehr Wohnungen ermöglichen: Warum der rechtliche Spielraum für Wohnnutzung in § 31 Abs. 3 BauGB bleiben muss

Prof. Dr. Katharina N. Böhm Bildquelle: EBZ / Andreas Molatta

Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD führt die Verlängerung der Mietpreisbremse bis Ende 2029 und weitere Regulierungen auf, um Mietpreissteigerungen zu bremsen und den Wohnungsmarkt zu entlasten. Doch Regulierung allein schafft keine neuen Wohnungen. Ein anderes Instrument, bereits 2021 eingeführt, macht Kommunen in angespannten Wohnungsmärkten wesentlich handlungsfähiger: der Befreiungstatbestand des § 31 Abs. 3 BauGB. Er ermöglicht es den Gemeinden, im Einzelfall von bestehenden Bebauungsplänen abzuweichen – insbesondere zugunsten von Wohnnutzungen. Allerdings soll diese Option Ende 2026 auslaufen. Dabei gibt es sehr gute Gründe im Sinne einer Stadtentwicklung mit Spielraum, warum der Befreiungstatbestand erhalten bleiben sollte.

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